Technische Brandschutzeinrichtungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Prävention und Bekämpfung von Bränden. Ihre ordnungsgemäße Funktion ist nicht nur für den Schutz von Leben und Eigentum, sondern auch für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften unerlässlich. Eine regelmäßige Wartung gewährleistet, dass diese Systeme zuverlässig arbeiten und im Ernstfall effektiv eingesetzt werden können. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Vorschriften, die dabei zu beachten sind, genauer vor.
Was sind technische Brandschutzeinrichtungen?
Der Brandschutz gliedert sich in drei Hauptbereiche: in den baulichen, organisatorischen und technischen Brandschutz. Jeder dieser Bereiche spielt eine wesentliche Rolle im Gesamtkonzept des Brandschutzes und trägt dazu bei, die Sicherheit von Personen und Sachwerten zu gewährleisten. Ist die Rede von technischen Brandschutzeinrichtungen, dann geht es aber ausschließlich um Brandschutzmaßnahmen bzw. Anlagen des technischen Brandschutzes. Unter dem Begriff technische Brandschutzeinrichtungen versteht man komplette Systeme wie:
- Löschanlagen wie Sprinkler- und Gaslöschsysteme, die automatisch Feuer bekämpfen,
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die Rauch und Hitze aus Gebäuden ableiten,
- aber auch Brandabschottungen oder einzelne Geräte wie beispielsweise Feuerlöscher.
- Brandmeldeanlagen, die Brände frühzeitig erkennen und Alarm auslösen.
All diese technischen Systeme und Geräte haben gemeinsam, dass sie aktiv oder passiv zur Verhütung, Erkennung, Bekämpfung sowie zur Eindämmung von Bränden beitragen. Und all diese Systeme oder einzelne Geräte haben ein „Haltbarkeitsdatum“, das heißt, die meisten müssen turnusmäßig überprüft und/oder gewartet werden.
Was heißt Instandhaltung, Inspektion und Wartung eigentlich?
Betreiber einer Brandmeldeanlage (BMA) kennen den Unterschied zwischen den nach DIN 14675 vorgeschriebenen vierteljährlichen Inspektions-Terminen und den (mindestens) jährlich stattfindenden Terminen für die Wartung der BMA. Beide Prüfungen sind Teilbereiche der Instandhaltung. Was ganz allgemein für die systematische Wartung und Pflege technischer Anlagen und Maschinen in Betrieben gilt und welche Teilbereiche zur Instandhaltung gehören, ist in DIN 31051 in Kombination mit DIN 13306 genau standardisiert.
Nach DIN 31051 ist die Instandhaltung definiert als Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes. Unter der Wartung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates beitragen. Nach DIN 31051 dienen fällige Inspektionen dazu, den Ist-Zustand zu beurteilen, zu dokumentieren und Ursachen des Abnutzungszustandes zu bestimmen. Die konkreten inhaltlichen Anforderungen an Wartung und Instandhaltung sowie Prüfungs- und Wartungsintervalle ergeben sich im Brandschutz aber aus unterschiedlichsten Vorschriften und Richtlinien, die wir Ihnen in den folgenden Abschnitten genauer vorstellen.
Rechtsgrundlagen: relevante Gesetze, Normen und Verordnungen
Die Wartung technischer Brandschutzeinrichtungen unterliegt zahlreichen gesetzlichen Vorschriften und (technischen) Normen. Letztere sind zwar grundsätzlich freiwillige technische Spezifikationen, sie erlangen aber im Bereich des Brandschutzes in vielen Fällen gesetzliche Verbindlichkeit, indem Rechtsvorschriften oder Verordnungen (bspw. Bauordnungen der Bundesländer) die Normen referenzieren (d.h. explizit auf die Normen verweisen). Zu den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen und Normen, die Betreiber und Wartungsdienstleister einer BMA bei der Wartung der technischen Brandschutzeinrichtungen beachten müssen, gehören die nun folgenden Verordnungen. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Aufzählung nicht vollständig ist. So können bei einer BMA mit Aufschaltung zur Feuerwehr beispielsweise die Technische Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen (TAB) oder Regelungen auf kommunaler Ebene ebenfalls relevant werden und abweichende Wartungsanforderungen definieren. Aufgrund der Vielzahl an Regelungen gilt im Brandschutz deswegen die Maxime, dass immer der Einzelfall betrachtet werden muss.
Muster-Prüfverordnung (M-PrüfVO)
Die Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht, wie die Verordnung vollständig heißt, stellt sicher, dass technische Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten (bspw. Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Gaststätten, Hochhäuser) regelmäßig auf ihre Sicherheit und Funktionsfähigkeit geprüft werden. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben der M-PrüfVO ist der Bauherr oder Betreiber des jeweiligen Gebäudes. Die M-PrüfVO dient dabei lediglich als Muster und wird in den Landesbauordnungen der Bundesländer konkretisiert, mit der Konsequenz, dass die spezifischen Anforderungen und Intervalle für die Prüfungen von Bundesland zu Bundesland abweichen können.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist ein zentrales Regelwerk im deutschen Arbeitsschutzrecht, das den Arbeitgeber verpflichtet, regelmäßige Prüfungen technischer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, durchzuführen, um deren Sicherheit und Funktionalität sicherzustellen. Dies umfasst die Festlegung der Prüfintervalle und die Durchführung von Prüfungen vor der Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und in regelmäßigen Abständen während des Betriebs. Die TRBS konkretisieren die Anforderungen der BetrSichV und geben detaillierte Anleitungen für die Qualifikation der Prüfer, den Prüfablauf und den Prüfumfang.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Auch in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bzw. den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) finden sich relevante Maßgaben hinsichtlich der Wartung von technischen Brandschutzeinrichtungen wie Signalanlagen, Sicherheitsbeleuchtungen und Notstromaggregaten. Konkretisiert werden diese Vorgaben durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die detaillierte Anweisungen zur Durchführung der Wartungsmaßnahmen bieten. So stellt die ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände) sicher, dass Brandschutzeinrichtungen ordnungsgemäß bereitgestellt und gewartet werden, während die ASR A3.4 (Beleuchtung) und ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge) die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung und deren Überprüfung regelt.
Bauordnungen der Länder
Nach konkreten Anforderungen zum Prüf- und Wartungsumfang sowie den Prüffristen für technische Brandschutzeinrichtungen sucht man in den Bauordnungen der Länder zwar vergeblich, aber die Verordnungen legen fest, dass Anlagen und Einrichtungen, die dem Brandschutz dienen, nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und instand zu halten sind. Obwohl die Bauordnungen der Bundesländer also nicht immer direkt auf spezifische Normen wie DIN 14675 und VDE 0833-2 verweisen, impliziert der Text der Bauverordnung die Einhaltung dieser anerkannten Regeln der Technik.
Industriebaurichtlinie (IndBauRL)
Für Brandschutzeinrichtungen in Fabriken, Werkstätten, Lagerhallen, in Betrieben, in denen Rohstoffe verarbeitet werden, und in anderen Produktionsstätten gilt ergänzend zu der jeweiligen Landesbauordnung die Industriebaurichtlinie (IndBauRL). Diese Richtlinie stellt sicher, dass in Gebäuden, die einer hohen Brandgefahr ausgesetzt sind, höhere Brandschutzstandards umgesetzt werden. Dies spiegelt sich auch in den Wartungsanforderungen für Brandschutzeinrichtungen wider. Hinsichtlich der Wartung der BMA verweist die IndBauRL explizit auf die Normen DIN 14675 und VDE 0833-2, die wir im folgenden Abschnitt noch genauer vorstellen.
Relevante Normen und Richtlinien
Die hinsichtlich der Wartung und dem Betrieb von Brandmeldeanlagen relevanteste und bekannteste Norm ist mit Sicherheit die DIN 14675. Diese Norm behandelt die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Brandmeldeanlagen und fordert regelmäßige Inspektionen und Dokumentationen aller Wartungsarbeiten, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. In Deutschland ist diese Norm auf Bundesebene ein wichtiger Standard für den Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen und wird oft in baurechtlichen und sicherheitsrelevanten Kontexten angewendet. Die VDE 0833-2 hingegen befasst sich umfassender mit Gefahrenmeldeanlagen, einschließlich Brandmeldeanlagen, Einbruchmeldeanlagen und Überfallmeldeanlagen. Im Gegensatz zur DIN 14675 deckt diese Norm des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V. (VDE) grundlegende technischen Anforderungen für alle Arten von Gefahrenmeldeanlagen ab.
Wer darf prüfen? Das Team Heinrich ist für Sie da!
Für die vorschriftsmäßige Wartung und Überprüfung der Brandschutzeinrichtungen ist in den meisten Fällen die Zusammenarbeit mit externen Fachkräften vorgeschrieben. Dies gilt beispielsweise bei der jährlich durchzuführende Wartung von BMAs. Hier ist die Zusammenarbeit mit einem nach DIN 14675 zertifizierten und akkreditierten Fachbetrieb erforderlich. Die Zusammenarbeit mit einem Fachbetrieb bietet auch den praktischen Vorteil, dass der Wartungsdienstleister Prüffristen im Blick hat, sodass der Betreiber eines Unternehmens oder Besitzer eines Gebäudes, der für die Sicherstellung der vorschriftsmäßigen Wartung verantwortlich ist, entlastet wird. Gerne ist Heinrich-Brandmeldetechnik Ihr Partner und unterstützt Sie als zertifizierter Fachbetrieb bei der vorschriftsmäßigen Wartung Ihrer Brandmeldeanlage. Kommen Sie gerne auf uns zu.
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