Brandschutz im Sonderbau

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« Wann besteht die Pflicht zur Errichtung einer BMA? »

Ist Ihnen der Begriff Sonderbau im Zusammenhang mit betrieblichen Brandschutz-Maßnahmen auch schon häufiger begegnet? Wir möchten Ihnen in unserem Beitrag vorstellen, was diese Klassifizierung bedeutet, warum Sonderbauten besondere Anforderungen an den Brandschutz stellen und gehen auf die Frage ein, ob für diese Gebäude die Pflicht zur Installation einer Brandmeldeanlage (BMA) besteht.

Was sind Sonderbauten?

Sonderbauten sind Gebäude, die aufgrund ihrer Nutzung, Größe oder Bauweise besondere Anforderungen an den Brandschutz stellen. Im Gegensatz zu Standardbauten erfordern sie oft erweiterte Schutzmaßnahmen, da sie spezifische Risiken mit sich bringen – etwa durch hohe Personenaufkommen, komplexe Fluchtwege oder eine eingeschränkte Selbstrettungsfähigkeit der Menschen im Gebäude. Definiert werden diese Bauten in § 2 Abs. 4 der Musterbauordnung (MBO) als „Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung“. Dazu können beispielsweise Gebäude zählen, die eine große Anzahl von Personen beherbergen oder besondere bauliche Herausforderungen aufweisen. Diese Definition dient als Grundlage für die Regelungen in den Landesbauordnungen (LBO), die je nach Bundesland variieren können.

Die MBO selbst ist kein verbindliches Gesetz, sondern bietet einen Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Bundesländer. Diese setzen die Vorgaben individuell um und berücksichtigen dabei regionale Gegebenheiten. Dadurch können die Anforderungen an Sonderbauten in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Diese Unterschiede machen eine genaue Prüfung der jeweiligen Vorschriften unverzichtbar, um die Anforderungen an den Brandschutz zu erfüllen.

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Geregelte und ungeregelte Sonderbauten – Was ist der Unterschied?

Vielleicht haben Sie schon einmal gehört, dass im Zusammenhang mit Brandschutz von geregelten und ungeregelten Sonderbauten die Rede ist. Doch was genau bedeutet diese Unterscheidung, und warum ist sie so entscheidend? Von geregelten Sonderbauten spricht man, weil für diese Gebäude spezifische baurechtliche Verordnungen bestehen, die spezifische Anforderungen an den Brandschutz definieren. Diese Vorschriften basieren häufig auf Musterverordnungen wie der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) oder der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO), die von den Bundesländern in ihre Bauvorschriften übernommen und an regionale Gegebenheiten angepasst werden.

Ungeregelte Sonderbauten hingegen unterliegen keiner standardisierten Vorschrift. Hier werden die Anforderungen an den Brandschutz individuell festgelegt, abhängig von den spezifischen Gegebenheiten und Risiken des Gebäudes. Diese Bewertung erfolgt durch ein maßgeschneidertes Brandschutzkonzept, das von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geprüft und genehmigt werden muss.

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Die Unterscheidung zwischen geregelten und ungeregelten Sonderbauten hat direkte Auswirkungen auf die Planung des Brandschutzes. Während für geregelte Bauten durch konkrete Sonderbauverordnungen eine verlässliche Grundlage besteht, erfordert die Umsetzung in ungeregelten Bauten eine flexible und individuell angepasste Herangehensweise. Unabhängig davon, ob ein Gebäude klar geregelten Vorschriften unterliegt oder eine individuelle Planung erforderlich ist, bleibt das Ziel des Brandschutzes stets gleich: Menschen und Gebäude zu schützen sowie die Auswirkungen eines Brandes so gering wie möglich zu halten.

Diese Ziele, die sogenannten Schutzziele des Brandschutzes, sind auch für die Entwicklung eines individuellen Brandschutzkonzept in einem ungeregelten Gebäude von Bedeutung. Denn obwohl sie allgemein formuliert sind, leiten sich aus diesen Schutzzielen alle baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen ab. Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, welche zentralen Schutzziele im Brandschutz verankert sind und wie sie die Planung und Umsetzung prägen.

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Die Schutzziele im Brandschutz

Die Schutzziele des Brandschutzes legen fest, welche grundlegenden Anforderungen erfüllt sein müssen, um bei einem Brand die Sicherheit von Menschen und Tieren zu gewährleisten und bauliche Schäden möglichst gering zu halten. Sie sind in § 14 der Musterbauordnung (MBO) sowie in den Bauordnungen der Bundesländer verankert.

Zentrale Schutzziele umfassen:

  1. Vermeidung der Brandentstehung: Bauliche Anlagen sollen so gestaltet und genutzt werden, dass das Risiko der Brandentstehung minimiert wird.
  2. Eindämmung der Brandausbreitung: Maßnahmen wie der Einsatz nicht brennbarer Materialien, die Schaffung von Brandabschnitten und der Einbau von Rauchschutztüren sollen verhindern, dass sich ein Brand unkontrolliert ausbreitet.
  3. Rettung von Menschen und Tieren: Flucht- und Rettungswege müssen sicher und nutzbar sein, auch bei Rauchentwicklung oder eingeschränkter Sicht.
  4. Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten: Gebäude müssen so geplant und ausgestattet sein, dass die Feuerwehr effektiv eingreifen kann, etwa durch Löschwasserversorgung und geeignete Aufstellflächen.
Feuerwehreinsatz
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Die Schutzziele konzentrieren sich darauf, welche negativen Folgen eines Brandes verhindert werden sollen. Die genauen Maßnahmen zur Umsetzung werden in Landes- und Sonderbauverordnungen, technischen Regelwerken oder weiteren Vorschriften festgelegt. Dieser Ansatz sorgt dafür, dass die allgemeinen Anforderungen bundesweit einheitlich sind, während die konkrete Umsetzung Sache der jeweiligen Bundesländer ist.

Ein wichtiger Aspekt ist die Abgrenzung zwischen Personen- und Sachwertschutz. Während der Schutz von Menschen und Tieren im Fokus der Schutzziele steht und rechtlich geregelt ist, fällt der Schutz von Sachwerten in den Verantwortungsbereich der Eigentümer oder Nutzer. Dieser wird häufig von Versicherungen gefordert und erfordert zusätzliche Maßnahmen, wie die Installation einer Brandmeldeanlage, um Brände frühzeitig zu erkennen und Schäden zu begrenzen.

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Rechtliche Grundlagen für Brandmeldeanlagen in Sonderbauten

Die Frage, ob eine Brandmeldeanlage in einem Sonderbau erforderlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die rechtlichen Vorgaben, die baulichen Gegebenheiten und die spezifischen Risiken des Gebäudes. In geregelten Sonderbauten geben Sonderbauverordnungen, wie etwa eine Versammlungsstättenverordnung oder eine Beherbergungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes, häufig klare Hinweise darauf, wann BMAs verpflichtend sind. Diese Vorgaben basieren auf den allgemeinen Anforderungen der Musterbauordnung (MBO) und werden durch die Landesbauordnungen (LBO) rechtlich verankert.

In anderen Fällen, wie bei ungeregelten Sonderbauten, muss die Frage, ob die Installation einer BMA verpflichtend ist, individuell überprüft werden. Diese Bewertung stützt sich auf ein maßgeschneidertes Brandschutzkonzept, das Faktoren wie die Nutzung des Gebäudes, die baulichen Gegebenheiten und die potenziellen Gefährdungen berücksichtigt. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die grundlegenden Schutzziele des Brandschutzes – wie die Rettung von Menschen, die Eindämmung der Brandausbreitung und die Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten – auch ohne standardisierte Vorgaben vollständig erreicht werden.

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Unabhängig davon, ob es sich um geregelte oder ungeregelte Bauten handelt, ist eine frühzeitige und sorgfältige Planung essenziell. Eine enge Abstimmung zwischen Fachplanern, Eigentümern und Behörden gewährleistet, dass die Brandschutzmaßnahmen nicht nur den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, sondern auch den individuellen Anforderungen und Risiken des Gebäudes gerecht werden. Dies trägt nicht nur zur Sicherheit bei, sondern minimiert auch das Risiko späterer Nachbesserungen oder Verzögerungen.

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Ihr Partner für zuverlässigen Brandschutz in Sonderbauten

Wir hoffen, dass wir Ihnen einen kleinen Überblick darüber geben konnten, wann eine Brandmeldeanlage in Sonderbauten erforderlich sein kann und welche rechtlichen sowie praktischen Aspekte dabei eine Rolle spielen. Wie Sie gesehen haben, hängen die Anforderungen an den Brandschutz von vielen Faktoren ab – von gesetzlichen Vorgaben bis hin zu individuellen Nutzungskonzepten. Brandmeldeanlagen sind dabei ein zentraler Bestandteil, da sie Brände frühzeitig erkennen, Personen alarmieren und die Einleitung notwendiger Rettungsmaßnahmen ermöglichen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist eine sorgfältige Planung essenziell. Das Team von Heinrich Brandmeldetechnik steht Ihnen gerne zur Seite, um Sie bei der Planung, Installation und Wartung Ihrer Brandmeldeanlage zu unterstützen. Gemeinsam entwickeln wir ein Konzept, das genau auf Ihre Anforderungen abgestimmt ist – sicher, zuverlässig und rechtssicher. Kontaktieren Sie uns doch gerne per E-Mail oder telefonisch. Wir freuen uns darauf, Sie bei Ihrem Projekt zu begleiten.


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